Vererben
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss man sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Man kann zum Beispiel nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden. Bestimmte Personen (Abkömmlinge, Ehegatten, ggf. Eltern) haben jedoch auch wenn sie enterbt sind Pflichtteilsansprüche.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Testamente und Erbverträge werden nach Beurkundung in die amtliche Verwahrung (Amtsgericht) übergeben. Durch die Registrierung und amtliche Verwahrung wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren aufgefunden und berücksichtigt wird. Dadurch wird gesichert, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird.
Formen letztwilliger Verfügungen
Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also vollständig handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung, Vorbereitung und Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten (auslegungsbedürftige Formulierungen) oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch Vollmachten, Pflichtteilsansprüche, Lebensversicherungen und vieles mehr müssen bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen ermöglicht werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
- Unklar formulierte Testamente verursachen Kosten: Selbst verfasste Testamente sind oft falsch oder zumindest auslegungsbedürftig formuliert. So werden etwa Begriffe wie Voll- und Schlusserbe und Vor- und Nacherbe durcheinandergebracht. Auch werden juristische Begriffe wie "vererben" und "vermachen" nicht richtig verwendet. Dies sind nur die offensichtlichen Beispiele falsch formulierter Testamente. Die Kosten die durch die rechtliche (und oft auch steuerliche) Aufarbeitung solcher unklarer Testamente entstehen sind in den meisten Fällen um ein vielfaches höher als die Kosten der notariellen Beurkundung.
- Nur ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag erspart den Erbschein: Wenn Sie Erbe sind müssen Sie die geerbten Vermögenswerte "auf sich umschreiben lassen" - also etwa sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen. Hierzu müssen Sie beweisen, dass Sie Erbe sind. Dies ist nach dem Gesetz nur mit Erbschein möglich, es sei denn, ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag ist vorhanden. Dann kann der Erbnachweis in der Regel durch die Notarurkunde erbracht werden. Relevant ist dies insbesondere wenn Sie Immobilienvermögen oder Firmenanteile besitzen, da Berichtigungen im Grundbuch oder Handelsregister nur mit Erbschein oder notariellem Testament/Erbvertrag möglich sind. Der Erbschein hat den doppelten Gebührensatz (Antrag und Erteilung), das notarielle Testament den einfachen Gebührensatz. Daher ist der Erbnachweis über ein notarielles Testament in der Regel erheblich günstiger.
- Die Gebühren für die notarielle Abwicklung eines notariellen Testamentes sind ermäßigt: Auch die Abwicklung des Testamentes löst für die Erben/Bedachten oft Gebühren aus. So müssen im Testament angeordnete Vermächtnisse erfüllt werden - der Erbe muss hierzu bei einem Grundstücksvermächtnis bspw. die Immobilie notariell an den Vermächtnisnehmer übertragen. Die Notargebühren für diesen Übertragungsakt sind ermäßigt, wenn die Anordnungen bereits in einem notariellen Testament/Erbvertrag getroffen wurden.
Fazit: In der Regel bedeutet die Entscheidung für ein notarielles Testament für Sie und Ihre Erben eine deutliche Kostenersparnis im Vergleich zum eigenhändigen Testament, insbesondere wenn Immobilienvermögen oder Firmenanteile im Nachlass vorhanden sind.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren Notare in ihrer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
Im Wege einer Auflage können zB Regelungen zur Grabpflege in das Testament aufgenommen werden.