Schenken und vorweggenommene Erbfolge
Häufig besteht Bedarf Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge spricht man von "vorweggenommener Erbfolge".
Übertragungen von Grundbesitz, Erbanteilen, Geschäftsanteilen (GmbH-Anteile) sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung ("mit warmer Hand") oder durch letztwillige Verfügung ("mit kalter Hand") erfolgen soll sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Eine Rückforderung ist nach dem Gesetz nur sehr eingeschränkt und ausnahmsweise möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag für bestimmte Fälle vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
- Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Motive (wie etwa Steuern, Pflichtteilsansprüche, Sicherung des Familienvermögens) die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und bedürfen in aller Regel individueller Beratung. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber oder Geschwister des Übernehmers, Einräumung von Wohnrechten, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen oder Rückforderungsrechte vereinbart. Auch steuerliche Aspekte sind zu bedenken. Der Notar selbst übernimmt keine steuerliche Beratung, arbeitet aber selbstverständlich eng mit Ihrem Steuerberater bei der Urkundengestaltung zusammen. Der Notar kümmert sich um die zivilrechtlichen Aspekte und die Ausarbeitung und Ausformulierung des Vertrages, während Ihr Steuerberater die steuerlichen Aspekte in den Vordergrund stellt. Wichtig ist, dass Sie steuerliche Auswirkungen stets vom Steuerberater prüfen lassen bevor Sie die Notarurkunde unterschreiben.