Notar Joachim Mödl

Notar in Zusmarshausen

Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss man sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Man kann zum Beispiel nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden. Bestimmte Personen (Abkömmlinge, Ehegatten, ggf. Eltern) haben jedoch auch wenn sie enterbt sind Pflichtteilsansprüche.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Testamente und Erbverträge werden nach Beurkundung in die amtliche Verwahrung (Amtsgericht) übergeben. Durch die Registrierung und amtliche Verwahrung wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren aufgefunden und berücksichtigt wird. Dadurch wird gesichert, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird.

Formen letztwilliger Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also vollständig handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung, Vorbereitung und Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten (auslegungsbedürftige Formulierungen) oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch Vollmachten, Pflichtteilsansprüche, Lebensversicherungen und vieles mehr müssen bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen ermöglicht werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Kostenvorteil notarielle Erbfolgeregelung. Oft wird von Mandanten die Frage gestellt, ob eine Todesfallregelung notariell errichtet sein müsse oder ob man diese nicht "selber schreiben kann". Hintergrund der Frage sind in der Regel Gebührenaspekte. 
Grundsätzlich gilt: Selbstverständlich dürfen Sie - mit Ausnahme von Erbverträgen - letztwillige Verfügungen auch ohne Notar errichten. Die vermeintliche Kostenersparnis kehrt sich jedoch später schnell ins Gegenteil um: 

Fazit: In der Regel bedeutet die Entscheidung für ein notarielles Testament für Sie und Ihre Erben eine deutliche Kostenersparnis im Vergleich zum eigenhändigen Testament, insbesondere wenn Immobilienvermögen oder Firmenanteile im Nachlass vorhanden sind.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren Notare in ihrer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Im Wege einer Auflage können zB Regelungen zur Grabpflege in das Testament aufgenommen werden.